Hochschulrat

Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Pädagogischen Hochschule Schwyz und trägt die strategische Führungsverantwortung.

Der Hochschulrat setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern, beratenden Mitgliedern und ständigen Gästen.

Stimmberechtigte Mitglieder

  • Regierungsrat Michael Stähli, Präsidium
  • Prof. Dr. Martin Annen, Vizepräsidium
  • Prof. Dr. Xaver Büeler
  • lic. iur. Nicole A. Reinhard
  • Prof. Dr. Fritz Staub
  • Pascal Staub
  • Dr. Martin von Ostheim

Beratende Mitglieder

  • lic. phil. Kuno Blum, Vorsteher des Amts für Mittel- und Hochschulen, SZ
  • Dr. Tanja Grimaudo Meyer, Vorsteherin des Amts für Volksschulen und Sport, SZ
  • Prof. Dr. Kathrin Futter, Rektorin PHSZ
  • Prof. Dr. Dr. Jürgen Kühnis, Vertreter der Dozierenden der PHSZ

Ständige Gäste

  • Andrea Glarner, Abteilungsleiterin Volksschule und Sport, GL
  • David Zurfluh, Vorsteher des Amts für Volksschulen, UR

Aufgaben und Funktionen

Der Hochschulrat

  • ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrags und den Mitteleinsatz,
  • legt die Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot fest und schafft die Voraussetzung zu einer breiten Lehrbefähigung,
  • verabschiedet das Leitbild und die Studienpläne,
  • regelt die interne Organisation der Pädagogischen Hochschule Schwyz sowie die Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung; e) erlässt den Entwicklungs- und Finanzplan,
  • verabschiedet den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates,
  • beantragt dem Regierungsrat Zusammenarbeitsvereinbarungen,
  • sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Schwyz,
  • beantragt dem Regierungsrat die zu führenden Studiengänge,
  • stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen,
  • erlässt Reglemente, insbesondere Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsreglement,
  • macht Vorschläge für die Wahl des Rektors,
  • kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen und
  • erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Erlass oder das Vollzugsrecht zugewiesen werden. Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen.